
Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Progressionsvorbehalt und Steuererklärung
Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis kann Kurzarbeit in einem Betrieb notwendig machen. Mit Kurzarbeitergeld können die daraus folgenden Entgeltausfälle für die von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter in Teilen ausgeglichen werden.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei
Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Alle Lohnersatzleistungen unterliegen aber als steuerfreie Leistungen dem sogenannten steuerlichen Progressionsvorbehalt. Der steuerliche Progressionsvorbehalt erhöht den persönlichen Steuersatz.
Persönlicher Steuersatz
Der persönliche Steuersatz ist der auf das gesamte Einkommen in Prozent angegebene Durchschnittssteuersatz. Der Durchschnittssteuersatz gibt an wie viel Prozent man an das Finanzamt abführen muss. Das gesamte Einkommen sind die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, wie etwa Gehalt und Lohn. Hierzu gehört das Kurzarbeitergeld nicht, das als Lohnersatzleistung der Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird.
Steuerprogression und persönlicher Steuersatz
Das Gesamteinkommen, also die steuerbaren Einkünfte, unterliegt der sogenannten Steuerprogression. Die Steuerprogression ist das Ansteigen des individuellen, persönlichen Steuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Gesamteinkommen oder Vermögen.
Achtung: Die Steuerprogression ist nicht mit dem Progressionsvorbehalt zu verwechseln. Der Progressionsvorbehalt bezieht sich auf die steuerliche Behandlung steuerfreier Leistungen auf das Gesamteinkommen.
Anhand des folgenden Beispiels ist die Steuerprogression von einem Einkommen zwischen 30.000 € bis 100.000 € mit dem jeweiligen Durchschnittssteuersatz und der Steuerbelastung berechnet:
- Einkommen von 30.000 Euro mit einer Steuerbelastung in Höhe von 5.187 € und einem Durchschnittssteuersatz von 17,29 %
- Einkommen von 40.000 Euro mit einer Steuerbelastung in Höhe von 8.452 € und einem Durchschnittssteuersatz von 21,13%
- Einkommen von 50.000 Euro mit einer Steuerbelastung in Höhe von 12.141 € und einem Durchschnittssteuersatz von 24,28 %
- Einkommen von 100.000 Euro mit einer Steuerbelastung in Höhe von 33.036 € und einem Durchschnittssteuersatz von 33,03 %
Der errechnete Durchschnittssteuersatz berücksichtigt selbstverständlich den Grundfreibetrag (die ersten 9.408 Euro werden nicht besteuert).
Steuerlicher Progressionsvorbehalt
Der steuerliche Progressionsvorbehalt indessen bezieht sich ausschließlich auf die steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen, hier auf das Kurzarbeitergeld als steuerfreie Leistung auf das Gesamteinkommen.
Die steuerliche Auswirkung des Kurzarbeitergeldes mit dem Progressionsvorbehalt auf das Gesamteinkommen wird nun mit folgenden Werten berechnet:
- Steuerklasse I (Grundtarif)
- ein steuerbares Gesamteinkommen in Höhe von 40.000 € bei einer Steuerbelastung von 8.452 € und einem
- persönlichen Steuersatz von 21,13 % (vgl. oben)
- ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 4.000 €.
Das Gesamteinkommen und das erhaltene Kurzarbeitergeld werden addiert (40.000 € plus 4.000 €, also 44.000 €). Die errechneten 44.000 € nennen wir „fiktives Einkommen“.
Das fiktive Einkommen in Höhe von 44.000 € hat eine
Steuerbelastung in Höhe von 8.879 € bei einem
Durchschnittssteuersatz von 22,45 %.
Der Durchschnittssteuersatz des fiktiven Einkommens in Höhe von 22,45 % (44.000 €) wird nun auf das Gesamteinkommen in Höhe von 40.000 € angewandt (anstatt des Steuersatzes in Höhe von 21,13 %, wie oben).
Dadurch errechnet sich mit dem Steuersatz in Höhe von 22,45 % eine höhere Steuerbelastung und zwar in Höhe von 8.979 €.
Die Differenz zwischen
- 40.000 € bei 21,13 %, Steuerbelastung in Höhe von 8.452 € und
- 40.000 € bei 22,45 %, Steuerbelastung in Höhe von 8.979 €
ist 527 €.
Die 527 € sind steuererhöhend an das Finanzamt nachzuentrichten.
Achtung: Steuererklärung
Was hat es mit der Steuererklärung nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld auf sich?
Wird Kurzarbeitergeld von mehr als 410 € im Jahr bezogen, entsteht für alle die Pflicht eine Steuererklärung abzugeben. Auch Entgeltbezieher z.B. der Steuerklasse I und IV/IV, die ohne Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren.
Fazit
Das Kurzarbeitergeld ist zwar als Lohnersatzleistung ist immer steuerfrei.
Allerdings erhöht sich die Steuerbelastung insgesamt durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes durch den Progressionsvorbehalt.
Alle Bezieher von Kurzarbeitergeld sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
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